Die Eltern haben ihrer Tochter und dem Schwiegersohn anlässlich der Hochzeit je zur Hälfte eine Liegenschaft geschenkt. Was passiert mit der Liegenschaft im Falle einer Scheidung, wer behält das Eigentum daran, wer muss den anderen auszahlen und in welcher Höhe?
Häufig erfolgen Liegenschaftsschenkungen von Eltern an ihr Kind (und Schwiegerkind) im Zusammenhang mit der Eheschließung.
Im Fall einer Scheidung ist zunächst zu differenzieren, an wen die Schenkung gemacht wurde: (nur) an das eigene Kind oder an beide Ehegatten oder von einem Ehegatten an den anderen.
Grundsätzlich unterliegen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von Dritter Seite geschenkt erhalten hat, nicht der Aufteilung. Das bedeutet, dass diese Sache im Falle einer Scheidung bei dem jeweiligen Ehegatten verbleibt bzw. diesem wertmäßig zuzuweisen ist. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung an beide Ehegatten erfolgt ist. Die Liegenschaft verbleibt in diesem Fall im Miteigentum von Kind und Ex-Schwiegerkind.
Will das Kind den Hälfteanteil des Ex-Schwiegerkindes zurückerhalten, muss es diesen abkaufen. Nach derzeitiger Rechtslage besteht kein Rückforderungsanspruch der Eltern gegenüber dem Ex-Schwiegerkind.
Der Aufteilung unterliegen in einem solchen Fall nur die während der Ehe erbrachten wertsteigernden Aufwendungen, wie insbesondere Arbeitsleistungen und Investitionen. Nicht berücksichtigt wird allerdings die Wertsteigerung, die auf die Entwicklung der Liegenschafts- und Baupreise zurückzuführen ist.
Wenn eine Liegenschaft zunächst im Alleineigentum eines Ehegatten steht, und eine Hälfte dem anderen Ehegatten während aufrechter Ehe geschenkt wurde, so unterliegt das Geschenk der Aufteilung. Hier ist im Rahmen der Aufteilung der geschenkte Anteil auf den Schenkenden zurück zu übertragen, ohne dass dem beschenkten Ehegatten ein wertmäßiger Ausgleich zusteht.
Wird auf der geschenkten Liegenschaft ein Haus gebaut, und erfolgt die überwiegende Wertschöpfung während aufrechter Ehe, fällt die Liegenschaft (samt Haus) in der Regel in die Aufteilungsmasse.
Beispiele:
Die Eltern der Tochter schenken der Tochter und dem Schwiegersohn je zur Hälfte eine unbebaute Liegenschaft im Wert von EUR 100.000. Es kommt zur Scheidung. Im Aufteilungszeitpunkt ist die Liegenschaft aufgrund von Investitionen und Arbeitsleistungen EUR 140.000,00 wert. Was passiert mit der Liegenschaft?
Es handelt sich für beide Ehepartner um ein Geschenk von Dritter Seite, sodass die beiden Hälfteanteile nicht der Aufteilung unterliegen und jeder Ehegatte Eigentümer seines Hälfteanteils bleibt. Will die Tochter alleinige Eigentümerin werden, muss sie ihrem (Ex-)Mann seine Hälfte abkaufen.
Lediglich die Wertsteigerung in Höhe von EUR 40.000,00 ist idR im Verhältnis 50:50 aufzuteilen.
Wenn die Ehegatten auf der Liegenschaft ein Haus bauen, welches die Ehewohnung darstellt, fällt die Liegenschaft samt Haus in die Aufteilung.
Die Liegenschaft samt Haus ist im Aufteilungszeitpunkt EUR 500.000,00 wert.
In diesem Fall wird der nach Abzug allfälliger Schulden verbleibende Wert idR im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Derjenige, der das Haus übernimmt, muss dem anderen Teil eine entsprechende Ausgleichszahlung leisten.
Wird während aufrechter Ehe ein Hälfteanteil einer Liegenschaft im Gesamtwert von EUR 100.000,00 von einem Ehegatten dem anderen geschenkt so unterliegt die Liegenschaft der Aufteilung.
Bei der Scheidung hat der beschenkte Ehegatte seinen Hälfteanteil an den Geschenkgeber ohne Wertausgleich zurückzuübertragen.
Es ist daher bei geplanten Zuwendungen zu empfehlen vorab zu klären, was im Fall einer Scheidung passiert und eine Regelung in Form eines Ehevertrages oder einer Vorausvereinbarung zu treffen. Zudem könnte auch bereits im Schenkungsvertrag eine Regelung für den Fall der Scheidung vorgesehen werden, z. B. eine Schenkung unter der auflösenden Bedingung der aufrechten Ehe.