Im Zusammenhang mit einer Scheidung tritt häufig die Frage auf, ob, bzw. unter welchen Voraussetzungen Geschiedene einen Anspruch auf Witwenpension haben.
Vorliegen eines qualifizierten Unterhaltstitels
Ein Anspruch auf Witwenpension nach einer Scheidung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und besteht grundsätzlich nur, wenn der Verstorbene ehemalige Ehegatte zum Todeszeitpunkt aufgrund
- eines gerichtlichen Urteils,
- eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
- vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zur Leistung eines nachehelichen Unterhalts verpflichtet war.
Faktische Unterhaltsleistung:
Ohne Bestehen eines Unterhaltstitels besteht ein Anspruch auf Witwenpension,
- wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
- der verstorbene Ehegatte in einem Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod während der Dauer eines Jahres regelmäßig Unterhalt geleistet hat.
Höhe der Witwenpension:
Die Höhe der Witwenpension richtet sich grundsätzlich nach dem geschuldeten Unterhalt.
Ausnahme:
Wenn
- die Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieden wurde,
- das alleinige oder überwiegende Verschulden des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wurde,
- die Ehe mindesten 15 Jahre gedauert hat und
- der überlebende Geschiedene im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder eine Waisenpension für ein Kind aus dieser Ehe bezahlt wird
besteht ein Witwenpensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe.
Achtung:
Häufig werden im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen Unterhaltsabfindungen, d.h. kein laufender Unterhalt sondern eine Einmalzahlung, mit der Unterhaltsansprüche abgegolten werden, vereinbart.
Solche Unterhaltsabfindungen begründen keinen Anspruch auf Witwenpension!
Zur Absicherung von Witwenpensionsansprüchen ist es daher unbedingt zu empfehlen, sich im Zusammenhang mit einer Scheidung vorab auch über die unterhaltsrechtlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu informieren und beraten zu lassen.