Wenn sich der Erblasser in einem Pflegeheim befindet oder von einer Pflegeperson vor Ort betreut wird, kommt es häufig vor, dass die Pflegerin als Erbin im Testament eingesetzt wird.
In einem kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall hat der Erblasser ein Testament errichtet und darin seine Pflegerin und deren Ehemann als Erben eingesetzt.
Die übergangene Ehefrau des Erblassers behauptete unter Berufung auf die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung die Nichtigkeit des Testamentes. Nach der genannten Verordnung ist es Personenbetreuern untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegen zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dieses Verbot nicht dazu führt, dass der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt wird.
Im Ergebnis ist das Testament daher gültig, sodass im konkreten Fall die Pflegerin und deren Ehemann erben und die Ehefrau auf ihren Pflichtteilsanspruch beschränkt ist.