Finanzielle Entlastung der Mieter: Erstauftraggeber-Prinzip bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen

Am 01. Juli 2023 trat die Novelle des Maklergesetzes in Kraft.

Wesentlicher Inhalt ist die Einführung des so genannten Erstauftraggeberprinzips bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Ziel dieser Regelung ist es in erster Linie eine finanzielle Entlastung der Wohnungssuchenden herbeizuführen.

In Österreich waren Immobilienmakler bisher meist als Doppelmakler tätig, also sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter, und haben von beiden Seiten eine Provision verlangt.  

Für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages wird mit Inkrafttreten der Novelle des Maklergesetzes künftig nur mehr derjenige provisionspflichtig, der die Leistung des Maklers als erstes veranlasst und diesen ausgewählt hat.

Wenn also der Vermieter einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages beauftragt hat, darf der Makler nur mit diesem eine Provision vereinbaren.

Mit dem Wohnungssuchenden darf nur dann eine Provision vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende als Erster den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat.

Selbst dann, wenn der Immobilienmakler vom Wohnungssuchenden als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages beauftragt wurde, ist der Immobilienmakler in bestimmten Ausnahmefällen nicht berechtigt, eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden zu schließen. Das ist der Fall, wenn

  • zwischen dem Vermieter und dem Makler eine so enge wirtschaftliche Beziehung besteht, dass typischerweise eine besondere Gefahr einer Umgehung des Erstauftraggeberprinzips auf Vermieterseite besteht, oder
  • wenn der Vermieter vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nimmt, um sich als eigentlicher Erstauftraggeber der Provisionspflicht zu entziehen oder
  • wenn eine Wohnung bereits mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder auf andere Weise für einen eingeschränkten Personenkreis beworben wird.

Der Immobilienmakler ist weiters verpflichtet zu Beweiszwecken jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten

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