Ehebruch stellt einen wesentlichen Scheidungsgrund dar.
Wird ein Detektiv angeheuert um den Beweis der Untreue des anderen Ehegatten zu liefern, kann der betrogene Ehegatte die aufgewendeten Detektivkosten unter gewissen Voraussetzungen sowohl vom untreuen Ehegatten als auch vom Ehestörer (der Affäre) ersetzt verlangen.
Ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch des betrogenen Ehepartners setzt voraus, dass die Überwachung nicht von vornherein aussichtslos, unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich war. Wenn die Affäre bereits zugestanden wurde, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits einvernehmlich aufgehoben wurde, und die Ehepartner kein Interesse mehr an der Lebensführung des jeweils anderen Ehepartners haben, wird eine Überwachung als nicht mehr zweckmäßig erachtet.
Wenn die Affäre wusste, dass sie sich mit einer verheirateten Person einlässt, kann sie nach der Rechtsprechung ebenfalls zur Haftung herangezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn der untreue Ehegatte gegenüber der Affäre behauptet, dass die Ehe ohnehin nur mehr auf dem Papier bestehe und er sich scheiden lassen möchte.
Eine Erkundungspflicht der Affäre über den Familienstand des Partners besteht in der Regel aber nur, wenn deutliche Indizien für das Vorliegen einer Ehe sprechen.
Unzulässige Überwachungsmaßnahmen des Ehegatten
Was tun, wenn man das Gefühl hat vom Ehegatten (verdeckt) beobachtet zu werden?
Dürfen Überwachungskameras in der Ehewohnung oder Peilsender im PKW des Ehepartners angebracht werden, um Beweise für die vermutete Untreue des anderen Ehegatten zu gewinnen?
Überwachungsmaßnahmen stellen Eingriffe in die Privatsphäre einer Person dar, und können zu einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des überwachten Ehegatten führen. Um in diesen Fällen schnell Abhilfe schaffen zu können, besteht die Möglichkeit die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen den anderen Ehehatten zu beantragen, mit der diesem u.a. der Aufenthalt in der Ehewohnung und in deren unmittelbaren Umgebung sowie die Kontaktaufnahme und die Verfolgung des überwachten Ehegatten verboten wird.
In einem kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall hat der Ehemann Überwachungskameras im Haus sowie einen Peilsender und ein Voicerecorder im PKW der Ehegattin positioniert, um die Ehegattin zu überwachen und hierdurch einen Beweis für ein außereheliches Verhältnis zu gewinnen.
Die Ehegattin erlitt aufgrund der Überwachungsmaßnahmen eine Depression sowie Panikattacken.
Die von den Untergerichten erlassene einstweilige Verfügung, mit der dem Ehemann der Aufenthalt in der Ehewohnung und in deren unmittelbarer Umgebung sowie die Kontaktaufnahme mit und die Verfolgung der Ehegattin verboten wird, wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die zu einer psychischen Belastung führende systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der antragstellenden Ehegattin rechtfertigte die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung.
Ein berechtigtes Interesse an den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen konnte der Ehemann nicht unter Beweis stellen.