Wohnrecht – Häufige Fragen, und was man beachten sollte!

Häufig werden Häuser oder Wohnungen bereits zu Lebzeiten von den Eltern an die Kinder übergeben und behalten sich die Eltern ein Wohnrecht im Haus oder in der Wohnung vor. 

Diese Konstellation führt oft zu Streitigkeiten, weil insbesondere bei familiären Wohnverhältnissen mögliche künftige Zerwürfnisse nicht bedacht und deren Folgen nicht geregelt werden.

Bei der Vertragsgestaltung sollte daher besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung des Wohnrechtes gelegt werden. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie auch die vom Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten sollten exakt festgelegt werden. Darüber hinaus können Auflösungsgründe vereinbart und Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die wohnberechtigten Eltern in ein Pflegeheim müssen. 

In der Praxis treten im Zusammenhang mit Wohnrechten immer wieder nachstehende Fragen auf:

  1. Was dürfen die wohnberechtigten Eltern? Dürfen sie ihren Wohnbereich auch vermieten?
  2. Wer ist zur Erhaltung verpflichtet? 
  3. Wer trägt die laufenden Kosten? 
  4. Dürfen weitere Personen (etwa Pflegepersonen) in den Haushalt der Wohnberechtigten aufgenommen werden?
  5. Kann das Wohnrecht aufgelöst werden?
  6. Was passiert, wenn die Eltern in ein Pflege- oder Altersheim müssen? Erlischt das Wohnrecht in diesem Fall?
  1. Grundsätzlich ist zwischen einem Wohnungsgebrauchsrecht und einem Wohnungsfruchtgenussrecht zu unterscheiden. 

Ein Wohnungsgebrauchsrecht ist ein höchstpersönliches, in der Regel auf Lebenszeit des Berechtigten eingeräumtes Recht zum Gebrauch einer Wohnung oder eines Hauses. 

Das Wohnungsgebrauchsrecht berechtigt nur zur persönlichen Nutzung zum eigenen Gebrauch. 

Ein Wohnungsfruchtgenussrecht gestattet demgegenüber die uneingeschränkte Nutzung unter Schonung der Substanz. Der Fruchtgenussberechtigte ist auch zur Vermietung oder zur Verpachtung berechtigt. 

  • Bei einem zu Versorgungszwecken eingerichteten Wohnungsgebrauchsrecht muss grundsätzlich der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung tragen. Der Eigentümer muss die vom Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten in dem Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnrechtes befunden haben.
  • Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Eigentümer auch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben eines Hauses, an dem ein Wohnungsgebrauchsrecht besteht, zu bestreiten. Es kann aber vertraglich auch vereinbart werden, dass die laufenden Kosten (v.a. Betriebskosten) vom Wohnberechtigten getragen werden. 
  • Für das Wohnungsgebrauchsrecht gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung. Grundsätzlich ist es dem Berechtigten aber erlaubt, Ehepartner oder Lebensgefährten sowie bei Bedarf auch Pflegepersonen in der Wohnung wohnen zu lassen. 
  • Ein Wohnungsgebrauchsrecht kann nur aus wichtigen Gründen und als äußerstes Notventil vorzeitig aufgelöst werden. Auflösungsgründe sind beispielsweise massive wörtliche oder tätliche Übergriffe auf den Verpflichteten oder auch strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber dem Verpflichteten. 
  • Wenn der wohnberechtigte Elternteil ins Pflegheim übersiedeln muss, bedeutet das nicht das Erlöschen des Wohnrechtes. Das Wohnrecht ist grundsätzlich auf Lebenszeit eingeräumt und bleibt daher auch im Fall eines Heimaufenthalts des Berechtigten bestehen. 

Um für diesen Fall Abhilfe zu schaffen, kann im Übergabevertrag bereits ein Verzicht auf das Wohnrecht für den Fall der Übersiedelung in ein Pflegeheim vorgesehen werden. 

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