Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Kinder des Erblassers haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Erbe sichern.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird vom reinen Nachlass berechnet.
Pflichtteil trotz Schenkung zu Lebzeiten – was passiert, wenn der Nachlass „leer“ ist?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten den Großteil oder sein gesamtes Vermögen verschenkt, sodass im Todeszeitpunkt kein werthaltiger Nachlass mehr vorhanden ist, stellt sich die Frage, wie Pflichtteilsansprüche dennoch durchgesetzt werden können.
Pflichtteilsberechtigte haben in diesem Fall das Recht, die Anrechnung von Schenkungen auf den Nachlass zu fordern.
Dabei ist zu unterscheiden:
➢ Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z. B. Ehegatten, Kinder)
Diese unterliegen unbefristet der Anrechnung, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegen.
➢ Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (z. B. Schwiegerkinder, Freunde, gemeinnützige Organisationen):
Diese sind nur dann anzurechnen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
Diese Regelung dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten und verhindert, dass der Erblasser durch lebzeitige Vermögensübertragungen den Pflichtteil „aushöhlt“.
Art der Anrechnung
Bei der Ermittlung des konkreten Pflichtteils sind daher Schenkungen rechnerisch demNachlass hinzuzurechnen, als wäre die Schenkung nicht gemacht worden. Ausgehend vom erhöhten Nachlasswert ist der Pflichtteilsanspruch jedes Pflichtteilsberechtigten zu berechnen. Jeder Pflichtteilsberechtigte, der selbst eine Schenkung erhalten hat, muss sich diese auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.
Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil dann nicht anzurechnen, wenn der Erblasser den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat.
Schenkung an Schwiegerkind
Der Erblasser hat eine Wohnung länger als zwei Jahre vor seinem Tod an den Ehemann seiner Tochter geschenkt. Der Ehemann der Tochter ist nicht pflichtteilberechtigt. Die Schenkung wurde nicht in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht. Die Geschwister der Tochter können daher keine Anrechnung dieses Geschenks auf den Nachlass fordern. Der Wert der Wohnung wird daher bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche der Geschwister nicht berücksichtigt.
Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schenkung ein Umgehungsgeschäft darstellt und die Wohnung in Wahrheit der Tochter des Erblassers zukommen sollte, könnten die Geschwister die Anrechnung erfolgreich durchstehen.
Schenkung an ein Enkelkind:
Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung kommt es allein auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Geschenknehmers an. Ein Enkelkind ist als Nachkomme des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt – selbst dann, wenn sein Elternteil, also das Kind des Erblassers, noch lebt und im konkreten Erbfall vorgeht.
Eine Schenkung an ein Enkelkind unterliegt daher grundsätzlich der Hinzu- und Anrechnung gemäß § 782 ABGB im Rahmen der Pflichtteilsberechnung.
Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Eltern und Geschwister des Erblassers.
Hinterlässt ein kinderlos Verstorbener seinen Bruder und seinen Vater und setzt er mittels Testamentes seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein, sind weder Bruder noch Vater pflichtteilsberechtigt. Beide sind keine Nachkommen des Verstorbenen.
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